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Der Bund 30.3.2001 SchreibtischtäterPRESSE / Eine kosovarische Zeitungsredaktion verbreitet von Zürich aus Hetzparolen. Die Behörden bleiben untätig.sda. Die kosovo-albanische Zeitung «Bota Sot» verbreitet von Zürich aus antimazedonische Hetzparolen. Herausgeber Xhevdet Mazrekaj sagte in der «Rundschau» des Fernsehens DRS: «Albaner und Serben verstehen sich nicht miteinander. Die Mazedonier sind Barbaren.» Die Medienkommission der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) in Kosovo hat die Zeitung bereits mehrfach gebüsst. Am 1. Dezember 2000 verhängte die Kommission wegen Verstosses gegen journalistische Ethik eine Busse von 19 000 Franken. Am 21. Februar wurde die Zeitung wegen desselben Verstosses zu einer Busse von 38 000 Franken verurteilt. Jetzt untersucht die Kommission, ob «Bota Sot» ein Reuters-Foto gefälscht hat. Das Agenturbild zeigt die Opfer einer Schiesserei am militärischen Checkpoint in Tetovo.
Am 23. März 2001 hiess es in «Bota Sot»: «Die Albaner können mit den
Shkije (Schimpfwort für Serben) weder Fleisch noch Blut mischen. Selbst wenn
man Albaner mit Shkije im selben Topf während Jahrhunderten und nicht nur Tagen
kocht, werden weder Fleisch noch Blut mit demjenigen der Shkije zusammenwachsen
oder sich vermischen.»
Schweizer Behörden schritten bisher nicht ein. Jürg Bühler vom Bundesamt für
Polizei (BAP) erklärte in der «Rundschau», dass die Aussagen der «Bota Sot»
aus Sicht des Staatsschutzes zwar zu Besorgnis Anlass gäben. «Doch das heisst
leider nicht, dass wir auch berechtigt sind einzugreifen.» BAP-Sprecherin Danièle
Bersier wies darauf hin, dass für ein Einschreiten ein Delikt vorliegen müsse.
Die Antirassismusstrafnorm zu bemühen sei aber kaum der geeignete Ansatz für
das BAP, zudem bleibe der Inhalt der kosovarischen Propaganda vermutlich unverändert,
sagte Bersier. Nach Auffassung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR)
ist die Verletzung von Artikel 261bis der Antirassismusstrafnorm gegeben. Dies
erklärte Sekretariatsleiterin Doris Angst gegenüber der SDA. In Artikel 261bis
werden Hetze und Verleumdung von Personen und Personengruppen unter Strafe
gestellt. Weil es sich um ein Offizialdelikt handle, müssten laut EKR die Behörden
des Kantons Zürich handeln. Bei der Bezirksanwaltschaft hiess es, dass im
Grundsatz eine Anzeige wegen Rassendiskrimierung vorliegen müsse. Dies sei hier
nicht der Fall. |
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